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Quelle: http://www.kmk.org/beruf/rvbs.htm

Rahmenvereinbarung über die Berufsschule

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15.03.1991)

 

1. Aufgaben der Berufsschule

1.1 Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat gemäß der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die "Bezeichnungen zur Gliederung des beruflichen Schulwesens" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 08.12.1975) die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern allgemeine und berufliche Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.

1.2 Die Berufsschule hat darüber hinaus die Aufgabe, ein die Berufsausbildung vorbereitendes oder die Berufstätigkeit begleitendes Bildungsangebot zu machen. Nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen kann sie zusätzlich bei Aufgaben der beruflichen Fort- und Weiterbildung mitwirken.


2. Ziele der Berufsschule

2.1 Die Berufsschule vermittelt eine berufliche Grund- und Fachbildung und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen.

2.2 Die Berufsschule hat zum Ziel,

- eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet;

- berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln;

- die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken;

- die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und im öffentlichen Leben verantwortungsbewußt zu handeln.

2.3 Zur Erreichung dieser Ziele muß die Berufsschule

- den Unterricht an einer für ihre Aufgaben spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont;

- unter Berücksichtigung notwendiger beruflicher Spezialisierung berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifikationen vermitteln;

- ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden;

- im Rahmen ihrer Möglichkeiten Behinderte und Benachteiligte umfassend stützen und fördern. Hierzu wird u. a. verwiesen auf die "Empfehlung zu Maßnahmen beruflicher Schulen für Jugendliche, die aufgrund ihrer Lernbeeinträchtigung zum Erwerb einer Berufsausbildung besonderer Hilfe bedürfen" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 29.10.1982).


3. Gliederung und Organisation der Berufsschule

3.1 Die Berufsschule gliedert sich in der Regel in die Grundstufe und die darauf aufbauende(n) Fachstufe(n).

3.2 Die Grundstufe ist das erste Jahr der Berufsschule. Sie kann in Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. Die berufliche Grundbildung kann aber auch in einer ein- oder mehrjährigen Berufsfachschule vermittelt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfaßt auch die fachpraktische Ausbildung.


Das Berufsgrundbildungsjahr und die einjährige Berufsfachschule sind auf der Grundlage der "Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 19.05.1978) im Schulrecht der Länder geregelt. Zur Grundstufe in mehrjährigen Berufsfachschulen wird auf die "Empfehlung zur Ausgestaltung der beruflichen Grundbildung in Berufsfachschulen" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14.10.1977) verwiesen.

3.3 Der Unterricht an der Berufsschule erfolgt in der Regel als Teilzeitunterricht, der auch in Teilabschnitten zusammengefaßt als Blockunterricht erteilt werden kann. Die Festlegung der Unterrichtsorganisation für die einzelnen Fachklassen erfolgt nach landesrechtlichen Regelungen.

3.4 Die Organisation von Bildungsgängen der Berufsschule außerhalb der dualen Berufsausbildung regeln die Länder.


4. Dauer der Berufsschule und der Schulpflicht

4.1 Die Dauer des Bildungsgangs der Berufsschule entspricht in der dualen Berufsausbildung der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses.

Das Berufsgrundbildungsjahr dauert ein Schuljahr.

4.2 Die Dauer von Bildungsgängen der Berufsschule außerhalb der dualen Berufsausbildung regeln die Länder.

4.3 Dauer und Umfang der (Berufs-)Schulpflicht werden auf der Grundlage der "Empfehlung zu Einzelregelungen für die (Berufs-)Schulpflicht" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30.01.1981) durch die Länder geregelt.

4.4 Bei der Beurlaubung vom Unterricht der Berufsschule ist ein strenger Maßstab anzulegen. Einzelheiten regeln die Länder auf der Grundlage der "Empfehlung zur Beurlaubung von Berufsschülern" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 30.05.1980).




5. Fachklassen an der Berufsschule

5.1 Die Erfüllung des Bildungsauftrags der Berufsschule erfordert die Einrichtung von Fachklassen. Der Unterricht soll grundsätzlich in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder verwandter Ausbildungsberufe erteilt werden.

Im Berufsgrundbildungsjahr und in der einjährigen Berufsfachschule umfassen die Fachklassen ein Berufsfeld oder Teile eines Berufsfeldes.

5.2 In anerkannten Ausbildungsberufen mit einer geringen Zahl Auszubildender werden länderübergreifende Fachklassen in der Regel nach der "Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 26.01.1984) gebildet.


6. Unterrichtsumfang, Lehrpläne und Stundentafeln der Berufsschule

6.1 Der Unterricht der Berufsschule umfaßt mindestens 12 Wochenstunden. Er besteht aus berufsbezogenem und allgemeinem Unterricht. Für den Unterricht gelten die von dem jeweiligen Land erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln.

6.2 Der berufsbezogene Unterricht umfaßt in der Regel 8 Wochenstunden. Er richtet sich nach den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrplänen, die nach dem Gemeinsamen Ergebnisprotokoll vom 30. Mai 1972 mit den entsprechenden Ausbildungsordnungen abgestimmt sind.

6.3 Der Unterricht in der Berufsschule soll den Fremdsprachenunterricht entsprechend seiner Bedeutung für den jeweiligen Ausbildungsberuf angemessen berücksichtigen.

6.4 Die Stundentafeln können neben einem Pflichtbereich einen Wahlpflichtbereich und/oder Wahlbereich vorsehen. Dabei können Wahlpflicht- und/oder Wahlfächer zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung (z. B. Fremdsprachen) angeboten werden.




7. Abschlüsse und Zeugnisse der Berufsschule

7.1 Die Berufsschule führt zu einem eigenständigen Abschluß; er umfaßt berufliche und allgemeine Qualifikationen. Die Berufsschule kann mit einer Abschlußprüfung abschließen.

7.2 Die Ziele der Berufsausbildung in der dualen Berufsausbildung erfordern über das Zusammenwirken der beiden Lernorte bei der Vermittlung der beruflichen Qualifikationen hinaus eine intensive Kooperation bei der Feststellung dieser Qualifikationen in der Ausbildungsabschlußprüfung.

7.3 Die Erteilung von Abschluß- und Abgangszeugnissen sowie der nachträgliche Erwerb des Abschlußzeugnisses richten sich nach der "Vereinbarung über den Abschluß der Berufsschule" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 01.06.1979).

7.4 Die Erteilung von Zeugnissen im Berufsgrundbildungsjahr richtet sich nach der "Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 19.05.1978).

7.5 In den Bildungsgängen mit Vollzeitunterricht kann ein Abschlußzeugnis nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes erteilt werden, wenn der Bildungsgang mindestens ein Jahr dauert.




8. Weitere schulische Berechtigungen

8.1 Im Abschlußzeugnis der Berufsschule kann nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechend der unter Ziffer 7.3 genannten "Vereinbarung über den Abschluß der Berufsschule" ein Bildungsstand bestätigt werden, der in seinen Berechtigungen dem Abschlußzeugnis der Hauptschule entspricht.

8.2 Nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes kann der Abschluß der Berufsschule einen dem Realschulabschluß gleichwertigen Abschluß einschließen.


Die gegenseitige Anerkennung dieser Berechtigung wird über eine Vereinbarung der Kultusministerkonferenz angestrebt.