| 1. |
Aufgaben der Berufsschule |
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| 1.1 |
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe
erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag. |
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Die Berufsschule ist dabei ein
eigenständiger Lernort. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner
mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Sie hat
gemäß der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über
die "Bezeichnungen zur Gliederung des beruflichen Schulwesens" (Beschluß
der Kultusministerkonferenz vom 08.12.1975) die Aufgabe, den Schülerinnen
und Schülern allgemeine und berufliche Lerninhalte unter besonderer
Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. |
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| 1.2 |
Die Berufsschule hat darüber
hinaus die Aufgabe, ein die Berufsausbildung vorbereitendes oder die Berufstätigkeit
begleitendes Bildungsangebot zu machen. Nach Maßgabe landesrechtlicher
Regelungen kann sie zusätzlich bei Aufgaben der beruflichen Fort-
und Weiterbildung mitwirken. |
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| 2. |
Ziele der Berufsschule |
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| 2.1 |
Die Berufsschule vermittelt eine berufliche
Grund- und Fachbildung und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung.
Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung
der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung
befähigen. |
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| 2.2 |
Die Berufsschule hat zum Ziel, |
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eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz
mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet; |
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berufliche Flexibilität zur Bewältigung
der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft auch
im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln; |
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- die Bereitschaft zur beruflichen
Fort- und Weiterbildung zu wecken; |
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die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern,
bei der individuellen Lebensgestaltung und im öffentlichen Leben
verantwortungsbewußt zu handeln. |
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| 2.3 |
Zur Erreichung dieser Ziele muß
die Berufsschule |
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- |
den Unterricht an einer für ihre Aufgaben
spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont; |
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unter Berücksichtigung notwendiger beruflicher
Spezialisierung berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifikationen
vermitteln; |
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- |
ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot
gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen
sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht
zu werden; |
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- |
im Rahmen ihrer Möglichkeiten Behinderte
und Benachteiligte umfassend stützen und fördern. Hierzu wird
u. a. verwiesen auf die "Empfehlung zu Maßnahmen beruflicher Schulen
für Jugendliche, die aufgrund ihrer Lernbeeinträchtigung zum
Erwerb einer Berufsausbildung besonderer Hilfe bedürfen" (Beschluß
der Kultusministerkonferenz vom 29.10.1982). |
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| 3. |
Gliederung und Organisation der
Berufsschule |
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| 3.1 |
Die Berufsschule gliedert sich in
der Regel in die Grundstufe und die darauf aufbauende(n) Fachstufe(n). |
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| 3.2 |
Die Grundstufe ist das erste Jahr
der Berufsschule. Sie kann in Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld
zugeordnet sind, als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form
oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden.
Die berufliche Grundbildung kann aber auch in einer ein- oder mehrjährigen
Berufsfachschule vermittelt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer
Form in der Grundstufe umfaßt auch die fachpraktische Ausbildung. |
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Das Berufsgrundbildungsjahr und die
einjährige Berufsfachschule sind auf der Grundlage der "Rahmenvereinbarung
über das Berufsgrundbildungsjahr" (Beschluß der Kultusministerkonferenz
vom 19.05.1978) im Schulrecht der Länder geregelt. Zur Grundstufe
in mehrjährigen Berufsfachschulen wird auf die "Empfehlung zur Ausgestaltung
der beruflichen Grundbildung in Berufsfachschulen" (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 14.10.1977) verwiesen. |
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| 3.3 |
Der Unterricht an der Berufsschule
erfolgt in der Regel als Teilzeitunterricht, der auch in Teilabschnitten
zusammengefaßt als Blockunterricht erteilt werden kann. Die Festlegung
der Unterrichtsorganisation für die einzelnen Fachklassen erfolgt
nach landesrechtlichen Regelungen. |
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| 3.4 |
Die Organisation von Bildungsgängen
der Berufsschule außerhalb der dualen Berufsausbildung regeln die
Länder. |
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| 4. |
Dauer der Berufsschule und der
Schulpflicht |
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| 4.1 |
Die Dauer des Bildungsgangs der Berufsschule
entspricht in der dualen Berufsausbildung der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. |
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Das Berufsgrundbildungsjahr dauert
ein Schuljahr. |
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| 4.2 |
Die Dauer von Bildungsgängen
der Berufsschule außerhalb der dualen Berufsausbildung regeln die
Länder. |
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| 4.3 |
Dauer und Umfang der (Berufs-)Schulpflicht
werden auf der Grundlage der "Empfehlung zu Einzelregelungen für
die (Berufs-)Schulpflicht" (Beschluß der Kultusministerkonferenz
vom 30.01.1981) durch die Länder geregelt. |
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| 4.4 |
Bei der Beurlaubung vom Unterricht
der Berufsschule ist ein strenger Maßstab anzulegen. Einzelheiten
regeln die Länder auf der Grundlage der "Empfehlung zur Beurlaubung
von Berufsschülern" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom
30.05.1980). |
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| 5. |
Fachklassen an der Berufsschule |
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| 5.1 |
Die Erfüllung des Bildungsauftrags
der Berufsschule erfordert die Einrichtung von Fachklassen. Der Unterricht
soll grundsätzlich in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder verwandter
Ausbildungsberufe erteilt werden. |
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Im Berufsgrundbildungsjahr und in
der einjährigen Berufsfachschule umfassen die Fachklassen ein Berufsfeld
oder Teile eines Berufsfeldes. |
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| 5.2 |
In anerkannten Ausbildungsberufen
mit einer geringen Zahl Auszubildender werden länderübergreifende
Fachklassen in der Regel nach der "Rahmenvereinbarung über die Bildung
länderübergreifender Fachklassen für Schüler in anerkannten
Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender" (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 26.01.1984) gebildet. |
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| 6. |
Unterrichtsumfang, Lehrpläne
und Stundentafeln der Berufsschule |
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| 6.1 |
Der Unterricht der Berufsschule
umfaßt mindestens 12 Wochenstunden. Er besteht aus berufsbezogenem
und allgemeinem Unterricht. Für den Unterricht gelten die von dem
jeweiligen Land erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln. |
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| 6.2 |
Der berufsbezogene Unterricht umfaßt
in der Regel 8 Wochenstunden. Er richtet sich nach den von der Kultusministerkonferenz
beschlossenen Rahmenlehrplänen, die nach dem Gemeinsamen Ergebnisprotokoll
vom 30. Mai 1972 mit den entsprechenden Ausbildungsordnungen abgestimmt
sind. |
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| 6.3 |
Der Unterricht in der Berufsschule
soll den Fremdsprachenunterricht entsprechend seiner Bedeutung für
den jeweiligen Ausbildungsberuf angemessen berücksichtigen. |
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| 6.4 |
Die Stundentafeln können neben einem Pflichtbereich einen
Wahlpflichtbereich und/oder Wahlbereich vorsehen. Dabei können Wahlpflicht-
und/oder Wahlfächer zur Stützung, Vertiefung und Erweiterung
(z. B. Fremdsprachen) angeboten werden. |
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| 7. |
Abschlüsse und Zeugnisse der
Berufsschule |
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| 7.1 |
Die Berufsschule führt zu
einem eigenständigen Abschluß; er umfaßt berufliche und
allgemeine Qualifikationen. Die Berufsschule kann mit einer Abschlußprüfung
abschließen. |
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| 7.2 |
Die Ziele der Berufsausbildung in
der dualen Berufsausbildung erfordern über das Zusammenwirken der
beiden Lernorte bei der Vermittlung der beruflichen Qualifikationen hinaus
eine intensive Kooperation bei der Feststellung dieser Qualifikationen
in der Ausbildungsabschlußprüfung. |
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| 7.3 |
Die Erteilung von Abschluß-
und Abgangszeugnissen sowie der nachträgliche Erwerb des Abschlußzeugnisses
richten sich nach der "Vereinbarung über den Abschluß der Berufsschule"
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 01.06.1979). |
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| 7.4 |
Die Erteilung von Zeugnissen im Berufsgrundbildungsjahr
richtet sich nach der "Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr"
(Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 19.05.1978). |
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| 7.5 |
In den Bildungsgängen mit Vollzeitunterricht
kann ein Abschlußzeugnis nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes
erteilt werden, wenn der Bildungsgang mindestens ein Jahr dauert. |
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| 8. |
Weitere schulische Berechtigungen |
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| 8.1 |
Im Abschlußzeugnis der Berufsschule
kann nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechend der unter
Ziffer 7.3 genannten "Vereinbarung über den Abschluß der Berufsschule"
ein Bildungsstand bestätigt werden, der in seinen Berechtigungen
dem Abschlußzeugnis der Hauptschule entspricht. |
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| 8.2 |
Nach den Bestimmungen des jeweiligen
Landes kann der Abschluß der Berufsschule einen dem Realschulabschluß
gleichwertigen Abschluß einschließen. |
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Die gegenseitige Anerkennung dieser
Berechtigung wird über eine Vereinbarung der Kultusministerkonferenz
angestrebt. |